Verfügung
über die Zulassung von Heilbädern als
Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung
vom 17. Januar 2001Das Eidgenössische Departement des Innern
gestützt auf Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
und die Artikel 57 und 58 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
verfügt:
Art. 1 Zulassung von Heilbädern
Als Heilbäder nach Artikel 40 KVG werden die nchfolend aufgeführten Einrichtungen anerkannt:
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i. Kanton Wallis: Salina Maris Badehotel, 3983 Breiten ob Mörel
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17. Januar 2001 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss
BREITEN - das einzige anerkannte alpine Soleheilbad der Schweiz
Der medizinische Erfolg lässt sich nicht mit einer langen Badeaufenthaltsdauer erzwingen. Weniger nützt oft mehr. Ein tägliches Bad von 15 bis 20 Minuten genügt vollkommen, um die gewünschten Wirkungen zu erzielen. Baden Sie in der Regel morgens, am besten vor dem Frühstück. Ein 2. Bad - aber nur 5-10 Minuten - ist abends zu empfehlen nach einer größeren Wanderung gegen Muskelkater. Duschen Sie sich vor dem Baden. Nach dem Baden trocknen Sie sich nur gut ab. Legen Sie sich anschließend mindestens 1/2 Stunde hin. Dadurch kann die nun nach und nach einsetzende Badereaktion positive Resultate bringen. Sie werden eindösen und fühlen sich nach dem Erwachen frisch und ausgeruht.
BREITEN als Klimakurort
Das milde, subalpine Reizklima ist günstig für Rehabilitationen von ganz oder nahezu kompensierten Herz- und Kreislaufkrankheiten, für die Therapie und Rehabilitation chronischer Affektionen der Bronchien und für die Behandlung von Störungen des Kreislaufregulativs. Auch bei neurovegetativen Störungen, Managerkrankheit und nach Krankheiten und Operationen ist ein Aufenthalt in unserem Klima sehr zu empfehlen.